§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Kulturförderverein Kurpfalz e.V.
– “Verein zum Zwecke der Förderung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen”.
(2) Er soll zum 1.März 2006 in das Vereinsregister eingetragen werden; danach führt er den Zusatz “eingetragener Verein“ (e.V.)
(3) Er hat seinen Sitz in Walldorf, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinden Wiesloch und Walldorf bzw. auf den gesamten Bezirk der Metropolregion Rhein-Neckar und in Ausnahmefällen auf das gesamte Land.
Die Errichtung von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und bezweckt:
(1) die Förderung kultureller Veranstaltungen, die dem Allgemeinwohl der Bevölkerung dienen, bzw. im Sinne des Vereines liegen.
(2) die Pflege von Musik und Gesang.
(3) die Förderung von Veranstaltungen, insbesondere die Koordinierung und Organisation von Veranstaltungen, die im Interesse der Mitglieder des Vereines liegen.
(4) die Zusammenarbeit mit diversen anderen Vereinen.
(5) die Förderung von Musikausbildung und Lehrveranstaltungen für Schüler bzw. Heranwachsende.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Die Durchführung eines alljährlich stattfindenden Musikfestivals in Wiesloch/Walldorf, Vorträge, Referate, Versammlungen, Diskussionsabende, kulturelle Abende, Mitwirken an gesellschaftlichen Ereignissen, sowie weitere im Sinne des Vereines geplante Veranstaltungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Erträge aus Veranstaltungen
b) Erträge aus Mitgliedsbeiträgen
c) Erträge aus Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
d) Erträge aus Sponsoring und Spenden
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außenordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Spenden fördern.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Antrags ist dem / der Antragsteller /in schriftlich bekannt zu geben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitglieder durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss bei mehrheitlichem Vorstandsbeschluss.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit der Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung oder durch Austritt oder Ausschluss.
Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder schuldhaft in grober Weise dem Vereinszweck zuwiderhandelt bzw. vereinsschädigend wirkt.
Den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Die vom Ausschluss betroffene Person wird schriftlich, unter Angabe des Grundes benachrichtigt und kann gegen den Beschluss innerhalb von 30 tagen schriftlich Berufung einlegen.
Ein fristgemäß bei dem Vorstand eingegangener Einspruch ist bei der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung auf die Tagesordnung zu setzen.
Für den Ausschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, nachdem der / die Auszuschließende / n gehört wurde /n.
Der / die Beschwerdeführer hat / haben Stimmrecht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitglieder zu.
(2) Alle Vereinsmitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder des Vereines sind verpflichtet aktiv den Verein bei den Veranstaltungen zu unterstützen.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Kundmachung in einer öffentlichen Zeitung (mit Tagesordnung) einzuladen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunden nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbebeschlusses.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
(4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(6) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens 2 Werktage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden /Stellvertreter
c.) Schriftführer
d) Kassierer sowie 3 weiteren Beisitzern
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
(2) Die in den Vorstand gewählten Mitglieder müssen volljährig sein.
(3) Der Verein wird vertreten im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzenden; jeweils 2 sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Kassierer hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Stand des Vermögens Rechnung zu legen. Er muss den Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel führen.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in mündlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(6) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der 1. Vorsitzende die Entscheidung mündlich oder schriftlich einholen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder – darunter der 1. oder 2. Vorsitzende – anwesend sind bzw. an der Entscheidung mitwirken.
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und entscheidet über die Ausgabe der finanziellen Mittel.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist.
Die Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der 1.Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt den Vorsitz bei der Versammlung. Dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden obliegen die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Der Schriftführer hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(3) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14 Der Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die 2 Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.
(2) Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind einmal jährlich zu prüfen.
Über das Ergebnis berichten die Rechnungsprüfer auf der Mitgliederversammlung.
§15 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge.
(2) Die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls eine Staffelung(s. Anlage 1) derselben wird von den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgesetzt.
(3) Der Beitrag wird sofort mit dem Eintritt in den Verein fällig und vom Konto des Mitgliedes per Bankeinzugsverfahren abgebucht.
Die nachfolgenden Jahresbeiträge werden jeweils im 2. Quartal des nachfolgenden Jahres abgebucht.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die- Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Walldorf, am 17. Januar 2006